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Statuten

EUROPÄISCHES FORUM FÜR KOMMUNALES UND REGIONALES KATASTROPHENMANAGEMENT


SATZUNG


NAME, SITZ

1. Die Vereinigung trägt den Namen:


„EUROPÄISCHES FORUM FÜR KATATSTROPHENMANAGEMENT AUF KOMMUNALER UND REGIONALER EBENE” und wird im Weiteren "Vereinigung" genannt.

2. Der offizielle Sitz der Vereinigung ist Maastricht.


RECHTSSTATUS

1. Die Vereinigung besteht nach niederländischem Recht. Ihre Organisation unterliegt niederländischem Recht.

2. Es ist nicht ihr Zweck, Gewinne für ihre Mitglieder zu erzielen.

3. Die Vereinigung wurde für eine unbestimmte Zeit gegründet.

4. Die Vereinigung ist ein Netzwerk aus:

- Städten, Gemeinden und Regionen

- nationalen und europäischen Wissenszentren im Bereich Katastrophenmanagement
- Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen
- nationalen, grenzübergreifenden Vereinigungen sowie anderen Gemeinschaftsunternehmungen von Städten, Gemeinden und Regionen

ZIEL UND METHODEN

1. Ziel der Vereinigung ist es, zu informieren, zu beraten und gewählte Vertreter und Angestellte des öffentlichen Dienstes auf kommunaler und regionaler Ebene professionelle Kenntnisse zu vermitteln, wie sie im Fall einer Katastrophe agieren können.

2. Die Vereinigung wird sich bemühen, ihre Ziele auf rechtlichem Wege umzusetzen, einschließlich:

- Gründung eines europäischen Netzwerks.

- Zusammenarbeit mit anderen relevanten europäischen Einrichtungen und Organisationen.

- Sammeln, Organisieren, Bereitstellen, Prüfen und Verbreiten von praxisnahem Wissen.

- Bereitstellen eines Forums, in dem gewählte Vertreter und öffentliche Bedienstete sich treffen können, um Erfahrungen im Umgang mit Katastrophen auf kommunaler und regionaler Ebene auszutauschen und Probleme zu besprechen und sich gegenseitig Rückmeldung über ihre eigenen Aufgaben und Positionen zu geben.

- Sicherstellen, dass die spezifischen Bedürfnisse und Interessen der Städte, Gemeinden und Regionen, die von einer Katastrophe betroffen sind, erkannt und in den Entscheidungsprozess auf europäischer Ebene einbezogen werden.

- Förderung spezifischer nationaler Gesetzgebungen für den Schutz und den Ausbau eines Katastrophenmanagements auf kommunaler und regionaler Ebene.

- Förderung und Unterstützung europäischer gemeinsamer Aktivitäten zwischen Städten, Gemeinden und Regionen, die von einer Katastrophe heimgesucht wurden, sowie deren Unterstützung bei der Einreichung von Anträgen für europäische Fördermittel.

- Förderung und Durchführung von Ausbildungs- und Trainingsseminaren zum Thema Katastrophenmanagement auf kommunaler und regionaler Ebene.
- Unterstützung und Förderung einer Risikokalkulation.
- Alle weiteren rechtlichen Mittel, die der Umsetzung der Zielsetzungen dienlich sind.



AKTIVITÄTEN

Die Aktivitäten der Vereinigung beziehen sich auf ihre Zielsetzungen und beinhalten:

- Organisieren eines relevanten Austauschs unter den gewählten Vertretern und öffentlich Bediensteten

- Einrichten und Verwalten einer Datenbank und Webseite für die Mitglieder

- Zusammenarbeit mit Universitäten, Fachzentren und anderen relevanten Institutionen, um für die Zielgruppe relevante Forschungsprojekte zu fördern

- Teilnahme als Partner an diesbezüglichen europäischen Projekten

- Durchführung europäischer Projekte

- Einrichten und Unterstützen diesbezüglicher Arbeitsgruppen

- Organisation und Teilnahme an Treffen, Konferenzen, Seminaren, Kursen, Studienreisen, etc.

- Unternehmensgründungen

- Veröffentlichungen oder die Beauftragung gelegentlicher oder regelmäßig erscheinender Publikationen

- Unterstützung von Aktivitäten geeigneter Organisationen


MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft steht Städten, Gemeinden und Regionen sowie Institutionen und Organisationen der Mitgliedstaaten des Europarats und der Europäischen Union sowie deren Kandidatenländern offen.

Die Mitgliedschaft bei der Vereinigung ist nicht übertragbar.

2. Die Vereinigung hat die folgenden Mitgliederkategorien:

a. Ordentliche Mitglieder.


Die Folgenden können als ordentliche Mitglieder zugelassen werden: Städte, Gemeinden und Regionen, nationale Verbände, kommunale und regionale Netzwerke sowie euroregionale Netzwerke oder Gemeinschaftsunternehmungen von Städten, Gemeinden und Regionen.


Nur für die Jahre 2005 und 2006 können auch natürliche Personen ordentliche Mitglieder werden.


b. Außerordentliche Mitglieder.

Die außerordentliche Mitgliedschaft steht allen interessierten Parteien offen, einschließlich:


- Organisationen, wie z. B. Verbänden, Universitäten, Wissenszentren und wissenschaftlichen Einrichtungen, die sich im weitesten Sinne mit Katastrophenmanagement beschäftigen.


- Unternehmen, die sich auf Katastrophenmanagement spezialisiert haben.

c. Beratende Mitglieder.

Dabei handelt es sich um:
- den Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) und andere Institutionen des Europarats.

- das Komitee der Regionen (CoR) und andere Institutionen der Europäischen Union.

- die Vereinten Nationen.


3. Alle Mitglieder müssen den Zielen, Mitteln und Aktivitäten der Vereinigung zustimmen.


4. Die Mitgliedschaftsstruktur wird durch die Mitgliedervollversammlung beschlossen.


5. Das Exekutivkomitee entscheidet darüber, ob ordentliche und/oder außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

Es gibt keinen Einspruch gegen die Entscheidung des Exekutivkomitees.


6. Außerordentliche und beratende Mitglieder sowie Förderer haben keinerlei andere Rechte und Pflichten als solche, die ihnen laut dieser Satzung zustehen.


7. Zusätzlich zu den anderen Rechten, die den außerordentlichen und beratenden Mitgliedern gemäß der Satzung oder in Erfüllung der Satzung übertragen wurden, sind sie auch berechtigt, an den von der Vereinigung organisierten Aktivitäten teilzunehmen, für die sie eine Bekanntmachung oder Einladung erhalten haben. Sie haben kein Stimmrecht.


8. Das Exekutivkomitee führt ein Register, in dem die Namen und Anschriften aller Mitglieder, Ehrenmitglieder, außerordentlichen und beratenden Mitglieder verzeichnet sind. Adresseänderungen müssen dem Exekutivkomitee schriftlich bekannt gemacht werden.


ENDE DER MITGLIEDSCHAFT UND AUSSCHLUSS


1. Die Mitgliedschaft endet:

a. durch die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied.

Die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied muss dem Generalsekretär in schriftlicher Form zugeschickt werden.

b. durch Kündigung der Mitgliedschaft durch die Vereinigung. Dies kann in den Fällen geschehen, die in dieser Satzung aufgeführt sind, oder wenn ein Mitglied nicht mehr länger die in der Satzung aufgeführten Anforderungen für eine Mitgliedschaft erfüllt, oder er oder sie versäumt, seine Pflichten gegenüber der Vereinigung zu erfüllen, oder wenn es der Vereinigung nicht mehr zugemutet werden kann, die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten.

c. durch Ausschluss: Ein Ausschluss kann nur dann vollzogen werden, wenn ein Mitglied der Satzung, der Geschäftsordnung oder Resolutionen der Vereinigung zuwiderhandelt oder der Vereinigung in unangemessener Weise geschadet hat.

d. im Fall natürlicher Personen durch deren Tod.

e. im Fall von juristischen Personen durch Auflösung. Im Fall einer Fusion einer juristischen Person geht die Mitgliedschaft auf die rechtsnachfolgende juristische Person über. Im Fall einer Teilung einer juristischen Person geht die Mitgliedschaft auf diejenige juristische Person über, für welche die Teilungsurkunde aufgesetzt wurde.

f. weil das Mitglied nicht mehr länger die Anforderungen für eine Mitgliedschaft gemäß Artikel 5 erfüllt.

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft im Namen der Vereinigung oder der Ausschluss werden durch das Exekutivkomitee umgesetzt.

3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied oder durch die Vereinigung kann nur am Ende eines Jahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten stattfinden. Die Mitgliedschaft kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn von der Vereinigung nicht erwartet werden kann, die Mitgliedschaft fortzuführen.

4. Für den Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft aufgrund einer Verletzung der oben beschriebenen Bestimmungen erfolgt die Kündigung der Mitgliedschaft zum nächstmöglichen zulässigen Zeitpunkt nach dem Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde.


5. Ungeachtet dessen kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft innerhalb eines Monats kündigen, nachdem es von einer Entscheidung Kenntnis erlangt oder über diese unterrichtet wurde, durch die die Verpflichtungen der Mitglieder geändert wurden, um die Anwendung dieser Änderungen auf sich zu verhindern. Dies findet keine Anwendung auf Entscheidungen, durch die sich die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder erhöhen.


6. Das betreffende Mitglied wird vom Exekutivkomitee schriftlich von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt, dass seine Mitgliedschaft im Namen der Vereinigung gekündigt wurde, sowie über die Entscheidung, das betreffende Mitglied zum schnellstmöglichen Zeitpunkt auszuschließen, unter Angabe der Gründe für eine diesbezügliche Entscheidung und mit Verweis auf die Möglichkeit eines Einspruchs, wie in Abschnitt 7 dieses Artikels aufgeführt.

7. Das betreffende Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Erhalt der Benachrichtigung über die Entscheidung bei der Vollversammlung Einspruch einlegen. Während dieser Einspruchszeit bzw. dieses schwebenden Einspruchs gilt die Mitgliedschaft dieses Mitglieds als ausgesetzt.

8. Endet die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres, so ist der Jahresbeitrag dennoch in Gänze zahlbar, es sei denn, das Exekutivkomitee entscheidet je nach Fall etwas Anderes.

9. Ein Mitglied kann durch das Exekutivkomitee suspendiert werden, wenn das Mitglied:

- der Satzung der Vereinigung, der Geschäftsordnung oder den Entscheidungen der Vereinigung zuwider handelt oder seine Handlungen der Vereinigung schaden.

- es trotz Mahnung versäumt, der Vereinigung seinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

10. Ein Mitglied, das suspendiert wurde, verliert für die Dauer seiner Suspendierung alle Rechte in Bezug auf diese Mitgliedschaft, unterliegt aber weiterhin den Verpflichtungen, die es in Bezug auf die Vereinigung eingegangen ist.


FINANZEN

1. Die finanziellen Quellen der Vereinigung sind:

- die jährlichen Beiträge der Mitglieder

- Zuschüsse und Spenden
- Zuwendungen durch Sponsoren
- Stiftungen, testamentarische Verfügungen und Legate
- Erträge aus Vermögen oder Arbeit
- weitere Einkünfte.


2. Der Jahresbeitrag wird, nach Vorschlag des Exekutivkomitees, durch die Mitgliedervollversammlung festgelegt.


3. In besonderen Fällen ist das Exekutivkomitee ermächtigt, die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags in Teilen oder in Gänze zu erlassen.



EXEKUTIVKOMITEE: ZUSAMMENSETZUNG, ERNENNUNG UND ENTLASSUNG


1. Das Exekutivkomitee setzt sich aus sieben natürlichen Personen zusammen:
- einem Präsidenten, und
- sechs Mitgliedern mit einem politischen Mandat durch ein ordentliches Mitglied.

Der Präsident wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliedervollversammlung gewählt. Er oder sie kann wiedergewählt werden.


Die anderen Mitglieder des Exekutivkomitees werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliedervollversammlung gewählt, wobei, soweit dies möglich ist, die Notwendigkeit einer ausgeglichenen geographischen Verteilung Rechnung getragen wird. Mitglieder des Exekutivkomitees, deren Amtszeit ausläuft, können wiedergewählt werden.


2. Es werden dem Exekutivkomitee mindestens zwei Berater hinzugefügt, namentlich:

- ein Vertreter des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE).


- ein Vertreter des Komitees der Regionen der Europäischen Union (CoR).

Zusätzlich zu diesen zwei Beratern kann das Exekutivkomitee im Rahmen der Verwaltungsbestimmungen, die das Komitee zu einem späteren Zeitpunkt verabschieden wird, einen oder mehrere Berater ernennen.


Die Rechte, Pflichten und Befugnisse der Berater sowie ihre Arbeitsweise wird im Einzelnen in den Verwaltungsbestimmungen enthalten sein, die vom Exekutivkomitee aufgesetzt werden.


Diese Berater haben kein Stimmrecht.


3. Das Exekutivkomitee wählt unter seinen Mitgliedern einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister. Die beiden letztgenannten Funktionen können von einer einzelnen Person ausgeübt werden.


4. Selbst wenn ein Mitglied des Exekutivkomitees für einen bestimmten Zeitraum ernannt wurde, kann er oder sie jederzeit durch eine Vollversammlung entlassen oder suspendiert werden. Eine Suspendierung, der innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung bezüglich einer Entlassung folgt, endet nach dem Gesetz nach Auslaufen dieser Zeitspanne.


5. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees tritt gemäß einem Rücktrittsturnus, der vom Exekutivkomitee aufgestellt wird, regelmäßig zurück. Das zurücktretende Komiteemitglied kann jederzeit wiedergewählt werden. Ein Komiteemitglied, das für eine Interimsperiode für ein freies Amt ernannt wurde, übernimmt im Turnus den Platz seines oder ihres Vorgängers.


6. Die Mitgliedschaft im Exekutivkomitee endet:

a. wenn die Mitgliedschaft in der Vereinigung endet, es sei denn, das betreffende Mitglied des Exekutivkomitees ist kein Mitglied.

b. durch Rücktritt des betreffenden Mitglieds des Exekutivkomitees.

c. durch Tod.

d. durch den Verlust des Rechts, über sein/ihr Eigentum zu verfügen, dies beinhaltet Bankrott, den Antrag auf Zahlungseinstellung, eine angeordnete Zwangsverwaltung und Vermögensverwaltung.


BEFUGNISSE DES EXEKUTIVKOMITEES


1. Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Satzung ist das Exekutivkomitee mit der Verwaltung der Vereinigung beauftragt und trägt gemäß Artikel 29 Buch 2 des Zivilgesetzbuches die Verantwortung für die Eintragung der Vereinigung in das Unternehmensregister der Handelskammer.


Das Exekutivkomitee tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.


2. Für den Fall, dass die Anzahl der Mitglieder des Exekutivkomitees unterhalb der in dieser Satzung festgelegten Mindestanzahl fällt, sind die verbleibenden Mitglieder des Exekutivkomitees immer noch befugt, die Vereinigung zu verwalten. In diesem Fall ist das Exekutivkomitee gefordert, so schnell wie möglich nach dem Freiwerden die unbesetzten Posten auf die Tagesordnung des Vollversammlung zu setzen, spätestens aber zur nächsten satzungsmäßig stattfindenden Vollversammlung.



3. Das Exekutivkomitee ist in eigener Verantwortung ermächtigt, bestimmte Aufgaben, die ihm obliegen, durch Komitees ausführen zu lassen, die es ernannt hat.


4. Das Exekutivkomitee ist nicht befugt, Entscheidungen bezüglich des Abschlusses von Verträgen über den Kauf, den Verkauf und die Belastung von registrierten Gütern zu treffen, es sei denn, die Entscheidung wird einstimmig durch ein Votum aller amtierenden Mitglieder des Exekutivkomitees getroffen.


5. Das Exekutivkomitee ist nicht befugt, eine Entscheidung bezüglich des Abschlusses eines Vertrages zu treffen, durch den die Vereinigung sich als Bürge oder als gemeinsamer oder einzelner Schuldner verpflichtet, für die Handlungen von Dritten haftet oder Sicherheiten für die Schulden eines Dritten übernimmt, es sei denn, die Entscheidung wird durch ein einstimmiges Votum aller amtierenden Mitglieder des Exekutivkomitees gefällt.


6. Testamentarische Verfügungen können nur bei Begrenzung der Schuldenhaftung eines Erben auf den Wert des Nachlasses akzeptiert werden.


7. Die Vereinigung wird gesetzlich und anderweitig vertreten durch:

a. das Exekutivkomitee

b. den Präsidenten oder seinen/ihren Stellvertreter, zusammen mit dem Sekretär oder dessen Stellvertreter.



8. Das Exekutivkomitee kann einen oder mehrere Mitglieder des Exekutivkomitees oder Dritte damit beauftragen, jene Handlungen durchzuführen, die in der Ermächtigungsurkunde aufgeführt sind.



ENTSCHEIDUNGEN DES EXEKUTIVKOMITEES


Außer in den Fällen, in denen die Satzung etwas Anderes vorsieht, müssen alle Entscheidungen, die sowohl vom Exekutivkomitee als auch von der Vollversammlung getroffen werden, durch eine absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen getroffen werden, was bedeutet, eine Stimme über der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.




GENERALSEKRETÄR

1. Der Generalsekretär wird vom Exekutivkomitee für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Er oder sie kann wiedergewählt werden.

2. Der Generalsekretär leitet das Sekretariat.


3. Der Generalsekretär ist verantwortlich für die Umsetzung der Entscheidungen des Exekutivkomitees und der Mitgliedervollversammlung. Er oder sie nimmt an den Treffen des Exekutivkomitees und den Vollversammlungen der Mitglieder mit beratender Stimme teil und führt Protokoll bei diesen Treffen/Versammlungen.

4. Der Generalsekretär führt seine/ihre Aufgaben unter Führung des Präsidenten aus, der im gegenüber das Exekutivkomitee vertritt.



MITGLIEDERVOLLVERSAMMLUNG

1. Alle Befugnisse der Vereinigung, die nicht laut Gesetz oder laut Satzung auf andere Organe übertragen werden, liegen bei der Vollversammlung, auch „Mitgliederversammlung" genannt.

2. Eine Vollversammlung – das Jahrestreffen – wird nicht später als sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres abgehalten, außer für den Fall einer Verlängerung dieses Zeitraums durch die Mitgliederversammlung. Bei der Jahresversammlung müssen folgende Punkte auf der Tagesordnung stehen:

a. Jahresabschlussbericht und Rechenschaftsbericht zusammen mit dem Bericht des externen Experten oder des Finanzkomitees.
b. Entlastung des Exekutivkomitees im Hinblick auf seine Verpflichtungen.

c. Die Ernennung eines Finanzkomitees für das folgende Geschäftsjahr der Vereinigung, falls erforderlich.

d. Besetzung freier Posten, falls erforderlich.

e. Vorschläge des Exekutivkomitees oder der Mitglieder, aufgeführt auf der Einladung zur Versammlung oder als Zusatzdokument, das mit ausreichender Vorlaufzeit der Einladung zugefügt wurde.

3. Die Mitgliedervollversammlung wird durch den Präsidenten mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Tag für die Versammlung unter Angabe der zu behandelnden Themen einberufen. Der Präsident ist des Weiteren verpflichtet, auf Wunsch von mindestens zehn Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder innerhalb eines Zeitraums, der nicht mehr als vier Wochen betragen darf, eine Vollversammlung einzuberufen.

4. Wurde innerhalb von 14 Tagen nicht auf den Antrag reagiert, können die Antragsteller selber gemäß den Bestimmungen dieser Satzung oder laut Gesetz die Vollversammlung einberufen.

5. Alle ordentlichen, außerordentlichen und beratenden Mitglieder der Vereinigung, die nicht suspendiert sind, dürfen der Vollversammlung beiwohnen. Ein suspendiertes Mitglied darf insofern an der Versammlung teilnehmen, wie diese die Entscheidung dieser Suspendierung berät, und dieses Mitglied ist befugt, über dieses Thema zur Versammlung zu sprechen.

Juristische Personen werden bei der Versammlung durch ein Mitglied des Exekutivkomitees vertreten, das dazu ermächtigt wurde, oder von einer natürlichen Person, die über diesbezügliche Befugnisse verfügt. Wurden mehrere Mitglieder des Exekutivkomitees gemeinsam beauftragt, ernennen sie eine Person zur Vertretung der betreffenden juristischen Person.
Die Vollversammlung entscheidet über die Aufnahme von Personen, die nicht in diesem Abschnitt genannt sind.

6. Jedes ordentliche Mitglied der Vereinigung hat eine Stimme, sofern es nicht suspendiert wurde. Ein Mitglied kann seine Stimme stellvertretend durch ein anderes Mitglied abgeben lassen, das dieses Mitglied schriftlich dazu ermächtigt hat.

Ein Mitglied kann stellvertretend nicht mehr als drei Stimmen abgeben.

7. Der Präsident des Exekutivkomitees führt bei den Treffen des Exekutivkomitees und den Mitgliedervollversammlungen den Vorsitz. In seiner Abwesenheit übernimmt der Vizepräsident den Vorsitz. Ist auch der Vizepräsident nicht anwesend, verfügen die anwesenden Mitglieder des Exekutivkomitees über den Vorsitz der Versammlung. Bis dies geschehen ist, wird die Versammlung durch das älteste Mitglied des Exekutivkomitees geführt. Sind keine Mitglieder des Exekutivkomitees anwesend, entscheidet die Versammlung selbst über ihren Vorsitz.


8. Vollständige und detaillierte Protokolle über die Themen, die bei jeder Versammlung behandelt wurden, werden vom Sekretär oder einer vom Präsidenten damit beauftragten Person verfasst, wobei diese vom Präsidenten und dem Protokollführer bestätigt und unterschrieben werden. Diejenigen, welche die Versammlung einberufen, können eine notarielle Urkunde über die behandelten Themen verlangen. Die Mitglieder werden dann innerhalb von drei Wochen schriftlich über den Inhalt des Protokolls oder der notariellen Urkunde in Kenntnis gesetzt.


ENTSCHEIDUNGEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG


1. Insofern diese Satzung oder das Gesetz nichts Anderes festlegen, werden alle Entscheidungen der Vollversammlung mindestens durch die absolute Mehrheit aller gültigen abgegebenen Stimmen gefällt. Die absolute Mehrheit bedeutet hierbei eine Stimme über der Hälfte aller gültigen abgegebenen Stimmen. Leere Stimmzettel sind ungültig.

2. Eine Stimmengleichheit, außer im Hinblick auf die Ernennung von Personen, gilt als Ablehnung.

3. Wenn bei einer Wahl hinsichtlich der Ernennung von Personen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhält, wird eine zweite freie Abstimmung durchgeführt. Für den Fall einer bindenden Empfehlung werden diese Abstimmungen über die nominierten Kandidaten durchgeführt. Erzielt in Folge kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird eine neue Abstimmung über die zwei Personen durchgeführt, die bei dieser zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Wenn sich mehr als zwei Personen als Kandidaten für diese Stichwahl qualifiziert haben, entscheidet eine Zwischenwahl, welche zwei Personen für die Stichwahl zugelassen werden, wenn dies erforderlich ist. Anschließend entscheidet, sollte dies erforderlich sein, das Los. Der Kandidat, der die meisten Stimmen in dieser Stichwahl erhält, ist gewählt. Wenn es bei der Stichwahl zu einer Stimmengleichheit kommt, wird der erfolgreiche Kandidat durch Losverfahren entschieden.

4. Die Entscheidung des Präsidenten auf der Versammlung hinsichtlich des Ergebnisses der Wahl ist endgültig und bindend. Dasselbe gilt für die Inhalte einer angenommenen Entscheidung, sofern sie aus nichtschriftlichen Verschlägen resultieren.

5. Wird jedoch unmittelbar nach Bekanntgabe die Richtigkeit der Entscheidung, auf die sich in Abschnitt 4 bezogen wird, bestritten, wird entweder auf Wunsch der Mehrheit auf der Versammlung, oder, wenn die ursprüngliche Abstimmung nicht pro Kopf oder Wahl stattfand, auf Wunsch einer anwesenden Person, die stimmberechtigt war, eine neue Abstimmung durchgeführt. Das Ergebnis der ursprünglichen Abstimmung ist nicht mehr länger gültig, sobald das Ergebnis der neuen Abstimmung vorliegt.

6. Die Abstimmung über Tagesordnungspunkte erfolgt mündlich, und Abstimmungen über Personen schriftlich, es sei denn, der Präsident der Versammlung bestimmt etwas Anderes, ohne das eine oder mehrere Mitglieder dem widersprechen. Schriftliche Stimmabgaben erfolgen mittels nicht unterschriebener, verschlossener Wahlzettel.

7. Eine einstimmige Entscheidung aller Mitglieder hat dieselbe Kraft wie eine Entscheidung der Vollversammlung, selbst wenn die Mitglieder nicht zu einer Versammlung zusammengetreten sind, vorausgesetzt, dass dies nach vorheriger Benachrichtigung des Exekutivkomitees geschieht.

8. Solange alle Mitglieder der Vereinigung auf einer Vollversammlung anwesend oder vertreten sind, können gültige Entscheidungen über alle Themen, die zur Diskussion gebracht werden, durch einstimmige Wahl gefällt werden, einschließlich jene, die sich auf die Änderung/Ergänzung der Satzung, Zusammenschlüsse oder Auflösungen beziehen, selbst dann, wenn es keine Versammlung gab oder wenn andere Formalitäten, die für die Einberufung und Durchführung von Versammlungen gefordert sind, nicht eingehalten wurden.


FINANZVERWALTUNG

1. Das Geschäftsjahr der Vereinigung und das Finanzjahr der Vereinigung sind mit dem Kalenderjahr identisch.

2. Das Exekutivkomitee verpflichtet sich, Unterlagen bezüglich der Finanzsituation der Vereinigung zu führen, die eine Feststellung ihrer Rechte und Pflichten jederzeit gestattet.

Der Schatzmeister ist verpflichtet, das Exekutivkomitee umgehend zu informieren, wenn aus welchen Gründen auch immer die Vereinigung nicht in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.


3. Das Exekutivkomitee gibt bei der Jahresversammlung seinen Bericht ab und legt, unter Vorlage einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung, Rechenschaft über seine Arbeit im abgeschlossenen Finanzjahr ab. Nach Ablauf dieser Zeitspanne kann jedes Mitglied im Namen des Exekutivkomitees diesen Rechenschaftsbericht ablegen.

Jedes Jahr bereitet das Exekutivkomitee drei Monate vor Ende des laufenden Finanzjahrs einen Etat für das nächste Finanzjahr vor.

4. Das Exekutivkomitee ist verpflichtet, die unter Punkt 2 und 3 aufgeführten Unterlagen sieben Jahre aufzubewahren.



FINANZKOMITEE



1. Jedes Jahr, wenn die Vollversammlung keinen externen Fachmann für diese Aufgabe ernannt hat, ernennt die Versammlung ein Komitee bestehend aus mindestens zwei Personen aus den Reihen der Mitglieder, die nicht Teil des Exekutivkomitees sein dürfen. Das Komitee führt eine Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Exekutivkomitees durch und legt der Vollversammlung einen Ergebnisbericht vor.


2. Wenn die Prüfung des Rechenschaftsberichts spezielle Buchhaltungskenntnisse erfordert, kann das Prüfkomitee die Unterstützung eines Experten erbitten, der von der Vereinigung bezahlt wird. Das Exekutivkomitee ist verpflichtet, diesem Komitee die von ihm gewünschten Informationen auszuhändigen und, wenn dies gewünscht wird, diesem das Barvermögen und die Vermögenswerte zu zeigen und den Komiteemitgliedern zu erlauben, die Bücher und Unterlagen der Vereinigung zu prüfen.


3. Das Mandat des Komitees kann jederzeit von der Vollversammlung entzogen werden, aber nur durch die Ernennung eines neuen Komitees.



SPRACHEN



1. Die Amtssprache der Vereinigung ist Englisch.


2. Soweit es die Finanzen der Vereinigung gestatten, wird sie sich bemühen, ihre Versammlungen in den zwei Amtssprachen des Europarates abzuhalten.



ÄNDERUNG DER SATZUNG


1. Es dürfen keine Änderungen der Satzung und keine Entscheidungen im Hinblick auf einen rechtlichen Zusammenschluss oder eine Teilung vorgenommen werden, außer durch einen Beschluss der Vollversammlung, die sich mit dem Wissen zusammengefunden hat, dass in der besagten Versammlung eine Änderung der Satzung, ein Zusammenschluss oder eine Teilung beraten werden soll.


2. Wenn eine Vollversammlung einberufen wurde, um den Vorschlag einer Satzungsänderung, eines Zusammenschlusses oder einer Teilung zu verhandeln, muss mindestens ein Monat vor dem Tag, an dem die Versammlung stattfinden soll, bis zum Abend des Tages der Versammlung eine Kopie des Antrags, welche den exakten Text der geplanten Satzungsänderung oder des geplanten Zusammenschlusses oder der geplanten Teilung enthält, den Mitgliedern an einem geeigneten Ort zur Prüfung zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus muss eine solche Kopie zusammen mit einem Einladungsschreiben an die Mitglieder geschickt werden.


3. Die Bestimmungen der ersten zwei Abschnitte dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn alle Mitglieder bei der Vollversammlung anwesend oder vertreten sind und die Entscheidung bezüglich der Änderung der Satzung oder des Zusammenschlusses oder der Teilung einstimmig gefällt wird.


4. Alle Änderungen der Satzung treten nur dann in Kraft, wenn eine notarielle Urkunde über die Satzungsänderung aufgesetzt wurde. Jedes Komiteemitglied ist individuell ermächtigt, eine solche notarielle Urkunde zu verfügen und sie bei der Handelskammer zu hinterlegen.




AUFLÖSUNG



1. Die Vereinigung kann in den folgenden Fällen aufgelöst werden:

a. Durch einen Beschluss der Vollversammlung. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis (einschließlich) 4 des vorangegangenen Artikels finden auch Anwendung auf eine diesbezügliche Entscheidung.

b. Im Fall einer Insolvenz, nachdem ein Bankrott erklärt wurde, oder nach der Aufhebung einer erzwungenen Liquidation aufgrund des Verhältnisses von Vermögen und Verpflichtungen.

c. durch einen Gerichtsbeschluss, wo dies vom Gesetz gefordert wird.

d. im Fall des völligen Fehlens von Mitgliedern.

2. Die Liquidation unterliegt den Bestimmungen von Artikel 19ff. von Buch 2 des Zivilgesetzbuches.

Die Überschüsse nach der Liquidation gehen an diejenigen, die zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder waren. Jedes dieser Mitglied erhält den gleichen Anteil. Im Fall eines Beschlusses zur Auflösung kann der Überschuss jedoch auch für andere Zwecke verwendet werden.



GESCHÄFTSORDNUNG


1. Die Vollversammlung kann eine Geschäftsordnung verabschieden, gemäß einem Antrag des Exekutivkomitees.


2. Diese beinhaltet automatisch alle jene Entscheidungen, die diese Vollversammlung gemäß dieser Satzung zum Zwecke weiterer Entscheidungen benötigt, auf die sich in dieser Satzung bezogen wird.


3. Entscheidet die Vollversammlung, innerhalb der Vereinigung Abteilungen einzurichten, dann müssen die Aufgabenbereiche, Befugnisse, Arbeitsmethoden und die Zusammensetzung dieser Abteilungen in der Geschäftsordnung geregelt werden.


4. Die Geschäftsordnung darf dieser Satzung oder den Gesetzen nicht widersprechen.


5. Das Exekutivkomitee kann des Weiteren seine Aufgabe durch die Verwaltungsbestimmungen festlegen, die das Exekutivkomitee erstellt. Diese Verwaltungsbestimmungen werden der Vollversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.


6. Falls das Exekutivkomitee Komitees einrichtet, müssen deren Aufgaben, Befugnisse, Arbeitsmethoden und Zusammensetzung durch Komiteebestimmungen festgelegt werden, die vom Exekutivkomitee aufzusetzen sind.


ABSCHLIESSSENDE BESTIMMUNGEN


1. Das Exekutivkomitee entscheidet in allen Fällen, für die es weder laut Gesetz noch laut dieser Satzung eine Bestimmung gibt.


2. Das Exekutivkomitee entscheidet alle Streitfälle und Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Satzung.


3. Der Terminus „schriftlich” meint in dieser Satzung alle Kommunikationen über anerkannte Kommunikationskanäle, die schriftliche Belege zur Folge haben.